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OLG Hamm, 24.06.2003 - 3 Ss 385/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
Diebstahl mit Waffen, Feststellungen, erforderlicher Umfang, Gebrauchsbereitschaft
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen; Mitführen eines Klappmessers mit einer Klingenlänge von ca. 8 cm; Wirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch; Ausreichende Grundlage für eine Strafzumessung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 244; StPO § 267
Diebstahl mit Waffen, Feststellungen, erforderlicher Umfang, Gebrauchsbereitschaft
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.09.2002 - 5 StR 117/02
Diebstahl mit Waffen (Beisichführen eines "anderen gefährlichen Werkzeugs"; …
Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2003 - 3 Ss 385/03
Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein entsprechendes Bewusstsein bei Beisichführen eines Messers der hier in Rede stehenden Tat auch nicht ohne weiteres auf der Hand liegt (vgl. BGH Beschluss vom 27.09.2002 - 5 StR 117/02 -,NStZ-RR 2003, 12). - BayObLG, 25.02.1999 - 5St RR 240/98
Bei sich führen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs
Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2003 - 3 Ss 385/03
Gebrauchsbereitschaft in diesem Sinne ist gegeben, wenn sich die Waffe oder das gefährliche Werkzeug in Griffweite befindet und der Täter sich dieser jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann, sie also zu jedem von ihm gewünschten Zeitpunkt einsatzbereit zur Verfügung stehen (vgl. OLG Hamm NJW 2000, 3510; BayObLG NJW 1999, 2535). - OLG Hamm, 07.09.2000 - 2 Ss 638/00
Diebstahl mit Waffen, gefährliches Werkzeug, Beisichführen
Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2003 - 3 Ss 385/03
Gebrauchsbereitschaft in diesem Sinne ist gegeben, wenn sich die Waffe oder das gefährliche Werkzeug in Griffweite befindet und der Täter sich dieser jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann, sie also zu jedem von ihm gewünschten Zeitpunkt einsatzbereit zur Verfügung stehen (vgl. OLG Hamm NJW 2000, 3510; BayObLG NJW 1999, 2535).
- OLG Frankfurt, 16.02.2010 - 3 Ss 52/10
Fehlen der Unterschrift unter dem amtsgerichtlichen Urteil
Auf die Sachrüge hin hat der Senat zu prüfen, ob das Landgericht über alle Bestandteile des erstinstanzlichen Urteils entschieden hat (BGHSt 27, 70 [72];… Senat, Urt. v. 02.11.2009 - 3 Ss 147/09; Beschl. v. 16.12.2003 - 3 Ss 385/03 - st. Rspr.;… Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 352 Rn 4 mwN). - OLG Hamm, 05.02.2004 - 1 Ss 28/04
Diebstahl mit Waffen; Taschenmesser; Gebrauchsbereitschaft; Beisichführen
Erforderlich ist nicht, dass der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand in der Hand hält oder ihn am Körper trägt; es genügt, dass der gefährliche Gegenstand sich in Griffweite des Täters befindet und dieser sich seiner jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann, die Waffe oder das gefährliche Werkzeug dem Täter also zu jedem von ihm gewünschten Zeitpunkt einsatzbereit zur Verfügung steht (vgl. OLG Hamm NJW 2000, 3510; BayObLG NJW 1999, 2535; OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2003 - 3 Ss 385/03 - Tröndle/Fischer, a.a.O., § 244 Rdnr. 12 m.w.N.).Dabei ist unberücksichtigt geblieben, dass ein entsprechendes Bewusstsein beim Bei-Sich-Führen eines Messers der hier in Rede stehenden Art nicht ohne weiteres auf der Hand liegt (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 12; BayObLG NJW 1999, 2535; OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2003 - 3 Ss 385/03 -), zumal das amtsgerichtliche Urteil keinerlei Angaben darüber enthält, wo sich die beiden später sichergestellten Gegenstände konkret befanden.
- OLG Hamm, 06.05.2004 - 3 Ss 175/04
Raub; schwerer Raub; Waffe; Gebrauchsbereitschaft, griffbereit
Ge-brauchsbereitschaft in diesem Sinne ist gegeben, wenn sich die Waffe oder das gefährliche Werkzeug in Griffweite befindet und der Täter sich dieser Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann, sie also zu jedem von ihm gewünschten Zeitpunkt einsatzbereit zur Verfügung stehen (Senat, Beschluss vom 24.06.2003, 3 Ss 385/03; OLG Hamm, 1. Strafsenat, Beschluss vom 05.02.2004, 1 Ss 28/04 OLG Hamm; OLG Hamm NJW 2000, 3510; BayObLG NJW 1999, 2535; vgl. auch BGH NStZ-RR 2003, 13).